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BASKO Reisemobile
Bastian Koberg
Reisemobile Vermietung und Verkauf
Robert Bosch Ring 26
49584 Fürstenau
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Unsere allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen
BASKO Reisemobilvermietung
Bastian Koberg
Robert Bosch Ring 26
49584 Fürstenau
nachfolgend Vermieter genannt
Zu den nachfolgenden Geschäfts- und Mietbedingungen bieten wir unsere Reisemobile zu Anmietung an. ( Gültig ab 01.01.2014 )
1.1 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.2 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen deutschen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen außer Reifenschäden.
3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8.7).
Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 75 € an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung und die Stellung von Zubehörteilen wie:
2 aufgefüllte Gasflaschen (2 x 11 Kg)
1 Flasche Zersetzungsmittel (1 Liter)
1 Paar Auffahrkeile
15 mtr. Wasserschlauch mit Adapter
1 Kabeltrommel mit Adapterzubehöre
4.1 Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €.
4.2 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 300,00 € für Teilkaskoschäden und 1.000,00 € für Volkaskoschäden pro Schadensfall
4.3 Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
5.1 Wohnmobil-Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Fahrzeugtyp und Grundriss besteht kein Anspruch.
5.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtpreises, auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
5.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen wird der vereinbarte Gesamtmietpreis sofort fällig.
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
6.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
30% des Mietpreises vom Vertragsabschluß bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 20. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
6.3 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres beim Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird.
6.4 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
6.5 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
7.1 Bei jeder Anmietung muß beim Vermieter eine Sicherheitskaution von 600,00 Euro in Bar hinterlegt werden. Die Kaution muß bei der Fahrzeugübernahme an den Vermieter gebührenfrei und in bar hinterlegt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter die Kautionszahlung verweigert oder nicht nachkommt.
7.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges mit unterschriebenem Rückgabeprotokoll bei Hinterlegung in bar sofort erstattet und bei Überweisung innerhalb von 10 Werktagen auf das Konto des Mieters überwiesen. Bei einer nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in beschädigtem oder ungereinigten Zustand werden die anfallenden Reparaturkosten oder Reinigungsaufwendungen mit der hinterlegten Kaution verrechnet.
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin und Uhrzeit am Firmenstandort in 49584 Fürstenau zu übernehmen und zurückzugeben.
8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
8.3 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
8.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) persönlich zurückzugeben.
8.5 Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine gesonderte Reinigungspauschale von 79.00 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 69 € berechnet.
8.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
8.7 Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 9.50 € an.
8.7 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 2 Stunden den Tagespreis für jeden weiteren Tag. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
8.8 Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
8.9 Können Schäden erst nach der Innen-/Außenreinigung festgestellt werden, werden diese mit Zeugen, ggf. Foto´s, Datum, Uhrzeit dokumentiert und nachträglich in Rechnung gestellt.
8.9 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
8.10 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
9.1 Kann das Wunschfahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.
9.1 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände zu verwenden.
10.2 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
10.3 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.
10.4 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
10.5 Die Mitnahme von Tieren ist nur ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Anfallende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
10.6 Das rauchen im Fahrzeug ist verboten. Bei Nichtbeachtung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 250,00 € erhoben.
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich den Vermieter unter der Hotline 0151/14107266 und die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls telefonisch und unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
12.1 Notwendige Kleinreparaturen, um Betriebs- oder Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, können ohne Zustimmung des Vermieters bis zu einer Höhe von 150,00 € in Auftrag gegeben werden. Für größere Reparaturen über 150,00 € muss vorher die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege im Original und der Austauschteile,sofern der Mieter nicht selber für den Schaden haftet. Die normalen Kontrollen während der Reise (z.B. Überprüfung von Öl-Stand, Reifen-Luftdruck, Wischwasch-Wasserstand) müssen vom Mieter ausgeführt werden. Für jegliche Reifenschäden haftet der Mieter.
13.1 Bei Fahrzeugpannen ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
13.2 Jegliche Reparaturen dürfen nur von Fachwerkstätten des jeweiligen Fahrzeugherstellers ausgeführt werden.
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.
13.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 9), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
13.2 Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
13.3 Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.4 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.
13.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
13.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13.7 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
14.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
14.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
14.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
14.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
15.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
15.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
17.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
17.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
17.5 Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand 01.01.2014
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Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie hier.
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